Sprung zur Navigation ·
Sprung zum Inhalt
Zur Übersicht Startseite · Wer sind wir? · Der Verein · Satzung
Der Verein trägt den Namen "Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland - Verein zur Förderung der Selbstvertretung von Menschen mit Lernschwierigkeiten". Als Kurzform kann der Name "Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland" verwendet werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist es, dafür einzutreten, die Möglichkeiten zur Selbstvertretung und Selbstbestimmung von Menschen mit Lernschwierigkeiten (damit sind Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung gemeint) und / oder Mehrfachbehinderung zu verbessern und deren Gleichberechtigung zu fördern.
Dieser Zweck soll unter anderem durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
Verbreitung von Informationen zur Selbstvertretung, Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Lernschwierigkeiten und / oder Mehrfachbehinderung
Organisation und Koordination von Aktivitäten zur Verbesserung der Selbstvertretung, Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Lernschwierigkeiten und / oder Mehrfachbehinderung
Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches von in diesem Bereich tätigen Projekten, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen (besonders Menschen mit Lernschwierigkeiten und / oder Mehrfachbehinderung).
Die Unterstützung und Beratung geschieht unabhängig von Partei- und Verbandszugehörigkeit der Ratsuchenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Lernschwierigkeiten (früher "geistig behindert"), jede natürliche Person mit Lernschwierigkeiten (früher "geistig behindert") und Mehrfachbehinderung, oder jede Person, die als Mensch mit Lernschwierigkeiten (früher "geistig behindert") bezeichnet wird, werden. Die Person muss die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Fördermitglied können behinderte und nichtbehinderte natürliche Personen, nicht rechtsfähige Gruppen sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Diese können beratend und unterstützend tätig sein, verfügen jedoch über kein passives oder aktives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung und tritt nach Eingang des Briefes beim Vorstand des Vereins in kraft.
Bei Verstoß gegen die Satzung und Verletzung des Vereinszwecks kann der Ausschluß von Mitgliedern durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand, kann der Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit entscheiden.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die in Geld bezahlt werden müssen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die Mitgliedersammlung beschließt insbesondere über:
Ausschluss von Mitgliedern
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
Jahresabschluß, Überschussverwendung und Verlustabdeckung
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dies sind insbesondere Fragen, die die Vereinszwecke und finanziellen Grundlagen berühren.
Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und anstehende Neuwahlen sowie alle weiteren erheblichen Tagesordnungspunkte müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem Wahlvorgang ist zulässig (Gesamt- oder Blockwahl). Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat (einfache Mehrheit).
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollierenden und der versammlungsleitenden Person unterzeichnet wird.
Die Mitgliederversammlung kann zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer/innen bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
Mitgliederversammlungen können als Versammlungen an einem in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegten Ort stattfinden. Mitgliederversammlungen sind aber auch auf anderem Wege möglich. Sie können auch als Telefonkonferenzen stattfinden.
Bei Mitgliederversammlungen, die als Telefonkonferenzen stattfinden, gelten folgende Regeln: Zu Beginn einer Telefonkonferenz muss ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt werden. Ansonsten gelten alle Punkte des § 9 dieser Satzung.
Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Zur Wahl dürfen sich nur behinderte Mitglieder, die nicht als Fördermitglieder gelten, stellen. Im Vorstand sollen Personen beiderlei Geschlechts vertreten sein. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und solchen über 5.000,- Euro (oder der entsprechenden Summe einer anderen Währung) sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden.
Vorstandssitzungen können in Form von Treffen, Telefonkonferenzen oder schriftlichen Beschlussfassungen stattfinden.
Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Mildtätigkeit und der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand darf höchstens zwei kommissarische Vorstandsmitglieder zwischen den regulären Mitgliederversammlungen benennen. Bei drei oder mehr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um die fehlenden Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines einer anderen gemeinnützigen Organisation zu, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und die es nur unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Festgestellt und beschlossen, Kassel, den 31. März 2001
Geändert am 20. Dezember 2003
Ergänzt am 02. Oktober 2004
© 2005-2008 by Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V., webmaster@menschzuerst.de